Allgemeine Geschäftsbedingungen
1r. Behördliche Genehmigung
Der Firma IHS, Inh. Peter Böhm wurde die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 30.04.1998 vom Landesarbeitsamt Südbayern in München erteilt.
2. Rechtsstellung der IHS-Mitarbeiter
Durch den Abschluss des Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen IHS-Mitarbeitern und dem Kunden (Entleiher) begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der Firma IHS und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die IHS-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Das Direktionsrecht bleibt bei der Firma IHS. IHS-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet, insbesondere für alle während Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsangelegenheiten.
3. Einsatz der IHS-Mitarbeiter
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, IHS-Mitarbeiter nur im Rahmen der im ANÜV vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 2 (Rechtsstellung) dieses Vertrages hat der Kunde die Firma IHS von einer Änderung unverzüglich schriftlich unter ausdrücklichen Hinweis auf die Änderung zu unterrichten.
4. Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem überlassenen IHS-Mitarbeiter (Arbeitnehmer) wahrzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine evtl. notwendige Vorsorgeuntersuchung ist ebenfalls vom Kunden durchzuführen. Bei Arbeitsunfällen ist der Kunde zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 1553 IV RVO an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. IHS ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
5. Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz ist einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzu-holen, falls IHS-Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen sowie über zehn Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Durchschrift der Ausnahmegenehmigung ist der Firma IHS zur Verfügung zu stellen.
6. Stundennachweise
Der Kunde verpflichtet sich, die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Stundennachweis selbst durch einen bevollmächtigten Vertreter wöchentlich zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des IHS-Mitarbeiters. Begründete Einwendungen des Kunden sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang schriftlich bei der Firma IHS zu erheben und nachzuweisen.
7. Abrechnung
Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der Stundennachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu bezahlen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwerststeuer. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagen sowie sonstige Zuschläge. Die regelmäßige Arbeitszeit der IHS-Mitarbeiter entspricht der im ANÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, diese entspricht der üblichen Arbeitszeit des Kunden (Entleihers).
Arbeitsstunden die über die im ANÜV vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
25% für die ersten 5 Mehrarbeitsstunden sowie für Nachtarbeit- und Schichtarbeit (23:00-06:00)
50% für die folgenden Mehrarbeits- sowie Sonntagsstunden
125% für Feiertagsstunden
150% für Arbeitsstunden an den 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie 1. Mai und am 1. Jan. geleistet werden.
Beim Einsatz von Wechselschicht werden 10% Schichtzulagen berechnet. Treffen mehrere Zuschläge aufeinander, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
8. Streik/Arbeitskampf
Wird der Betrieb des Kunden unmittelbar durch einen Arbeitskampf /Streik betroffen, hat der überlassene IHS-Mitarbeiter ein Leistungsverweigerungsrecht. Wird der IHS-Mitarbeiter wegen des Arbeitskampfes /Streikes vom Kunden (Entleiher) nicht eingesetzt, sind vom Kunden die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gilt die im ANÜV vereinbarte Kündigungsfrist.
9. Übernahme von IHS-Mitarbeitern
Sollte der Kunde ein Beschäftigungsverhältnis mit einem IHS-Mitarbeiter unmittelbar nach dessen Einsatz eingehen, ist vom Kunden (Entleiher) an die Firma IHS ein Unkostenbetrag von zwei Bruttogehältern des Mitarbei-ters zu zahlen. Es ist hierbei unerheblich, ob der IHS-Mitarbeiter oder der Kunde selbst den Vertragsabschluß zwischen Kunden und IHS-Mitarbeiter herbeigeführt hat. Dieser Betrag ist bei Arbeitsbeginn fällig.
10. Haftung
IHS haftet dem Kunden nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung von IHS ist ausgeschlossen. Die Fa. IHS haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Mitarbeiter. Die Fa. IHS haftet nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen
entstehen. Der Kunde stellt die Fa. IHS auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen IHS-Mitarbeiter frei. Die überlassenen Mitarbeiter sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen von IHS. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassen Mitarbeiter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall wird der erste Tag nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch IHS stattfindet. Die Haftung durch die Fa. IHS ist außerdem ausgeschlossen, wenn überlassene IHS-Mitarbeiter mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die IHS-Mitarbeiter keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.
11. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen, insbesondere wenn der Kunde feststellt, dass die Leistung eines von IHS überlassenen Mitarbeiter für die bei der Anforderung genannten Tätigkeit nicht ausreicht, hat er unverzüglich schriftlich der Fa. IHS mitzuteilen. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation begründenden Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
12. Allgemeines
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden (Entleihers) gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im übrigen nicht. IHS und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weit-gehend in wirksamer Weise erfüllt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Eggenfelden.